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Liegenschaftsvermessungen

Unter amtlichen Liegenschaftsvermessung fallen je nach Gesetzeslage folgende Tätigkeiten:
Grenzfeststellungen
Zerlegungsvermessung
Gebäudevermessungen (auch Gebäudeeinmessung)
Sonderungen
Verschmelzungen
Mit einer Grenzfeststellung wird der Verlauf einer oder mehrerer bestehender Flurstücksgrenzen nach den Katasterunterlagen in der Örtlichkeit amtlich festgestellt. Eine Grenzfeststellung bietet sich an, wenn die Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit nicht eindeutig zu erkennen sind bzw. wenn Zweifel an der Richtigkeit des örtlichen Verlaufs bestehen.

Unter Zerlegungsvermessung versteht man die Bildung von neuen Flurstücken durch Aufteilung eines bestehenden Flurstücks. Zerlegungsvermessungen sind z.B. im Zusammenhang mit der Bildung von bebaubaren Grundstücken oder zur Anpassung der Grenzen nach einer Straßenverbreiterung erforderlich.

Unter Gebäudevermessung wird die amtliche Aufnahme von Veränderungen an einem Flurstück, die in Verbindung mit der Errichtung, Veränderung oder Beseitigung eines Gebäudes stehen, verstanden. Eigentümer haben dann die Pflicht eine Gebäudevermessung zu veranlassen. Eine Gebäudevermessung muss beantragt werden, wenn nicht alle Gebäude auf dem Flurstück in der Flurkarte enthalten sind.

Sonderungen sind eine besondere Form der Zerlegungsvermessung, bei der auf die Übertragung der neuen Grenzen in die Örtlichkeit zum Zeitpunkt der Sonderung verzichtet wird. Die Übertragung wird später im Rahmen einer Grenzfeststellung nachgeholt. Eine Sonderung kann nicht beantragt werden, sondern lediglich eine Zerlegungsvermessung. Die Vermessungs- und Katasterverwaltungen bzw. ein ÖbVI entscheidet, ob die Zerlegung auch als eine Sonderung durchgeführt werden kann.

Verschmelzung ist die Zusammenfügung von mindestens zwei Flurstücken zu einem Flurstück und dient im wesentlichen der Vereinfachung des Katasters. Daher werden Verschmelzungen von Amts wegen durchgeführt.

Im Rahmen von Liegenschaftsvermessungen kommt es je nach Gesetzeslage der einzelnen Länder zu einer Vielzahl von Verwaltungsakten im Sinne des §35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, bei denen der Rechtsweg offen steht.

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