Kompetenzcenter Ingenieurvermessung
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Liegenschaften » Überblick

 Adam, Siegfried, Dipl.-Ing., Hannover, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure Adam Haase Bette
 Der Begriff Liegenschaften ist ein häufig in der Immobilienwirtschaft verwendeter Begriff. Dabei gibt es für den Begriff keine gesetzliche Definition. Man unterscheidet zwischen Liegenschaften im Sinne des Sachenrechts und im Sinne des Liegenschaftskatasters.
Im folgenden soll auf die Liegenschaft im Sinne des Sachenrechts eingegangen werden. Das Liegenschaftsrecht ist im wesentlichen in den §§ 873 - 1203 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Für den Begriff Liegenschaft im Sinne des Liegenschaftskatasters wird auf die Ausführungen zum Stichwort „Liegenschaftskataster“ verwiesen.
Die Liegenschaften im Sinne des Sachenrechts sind Grundstücke mit ihren wesentlichen Bestandteilen, die auch als unbewegliche Sachen (Immobilien) bezeichnet werden.
Ein Grundstück ist ein räumlich abgetrennter Teil der Erdoberfläche, das auf einem besonderen Grundbuchblatt für sich allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht ist. Ein Grundstück kann mehrere Flurstücke haben, aber ein Flurstück kann nur zu einem Grundstück gehören.
Der wesentliche Bestandteil eines Grundstücks sind die mit dem Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude sowie Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen (siehe auch § 94 BGB). Ist für das Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, so werden die wesentlichen Bestandteile des Grundstücks für die Dauer des Erbbaurechts wesentliche Bestandteile des Erbbaurechts.

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