 Die Ausweitung der Genehmigungspflichten bzw. Geltungsbereiche der bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften auf geschlossene Werksbereiche bedingt auch für den Kraftwerksbau in jeder Phase des Lebenszyklussees eines Kraftwerks (Planung, Bau, Betrieb und Stilllegung), dass adäquate lage- und raumbezogene Genehmigungsunterlagen anzufertigen sind.
Dabei beschränken sich vielfach die Anforderungen an die Vermessungsarbeiten - neben der klassischen Darstellung von Topografie und Planung - auf die Sammlung und Visualisierung von Daten, die mittelbar oder unmittelbar eine Georeferenzierung benötigen.
Genehmigungen oder Zustimmungen sind aktuell nicht mehr ausschließlich im Zusammenhang mit Forderungen von Behörden oder öffentlich-rechtlichen Anstalten zu sehen, sondern, auch neben der freiwilligen Selbstkontrolle, mit Erwartungen unternehmensinterner Stellen und Entscheidungsträger, deren Aufgabe es in erster Linie ist, die Wirtschaftlichkeit der Produktionsprozesse zu erhalten oder zu steigern. Demnach werden zusätzliche Investitionen ebenso geprüft wie potentielle Störungen dieser Prozesse.
In der heutigen Zeit gehören Restrukturierungen von Standorten zu einem Schwerpunktbereich der genehmigungsbedürftigen Planungen, da dem Neubau von Kraftwerken "auf der grünen Wiese" geringe öffentliche Akzeptanz eingeräumt wird.
Generell ist anzumerken, dass der vorgesehene Neubau eines Kraftwerks aufgrund der umfassenden und weiträumigen Auswirkungen in vielen übergeordneten öffentlich-rechtlichen Planungsebenen zu behandeln ist. Im Rahmen der Aufstellungsverfahren von Bauleitplänen werden die Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt, um eine Stellungnahme zu den ausgelegten Plänen abzugeben. Die Kraftwerksbetreiber werden grundsätzlich nicht als TÖB beteiligt. Ihre Stellungnahmen können formal in Vertretung durch die Industrie- und Handelskammern erfolgen bzw. im Verfahren der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der Bürgerbeteiligung. Dennoch beteiligen viele Gemeinden die Kraftwerksbetreiber analog der TÖB, um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Aufgrund der Zuständigkeit der Länder im Bereich des Bauordnungsrechts spielen unterschiedliche Anforderungen eine Rolle.
Das Planfeststellungsverfahren dient zur Koordinierung der Landesentwicklungsplanung, Gebietsentwicklungsplanung, Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung und soll diese in die Zukunft gerichteten Entwicklungsabsichten der betroffenen Regionen aufeinander abstimmen bzw. deren Genehmigungsfähigkeit prüfen.
Im Immissionsschutzrecht soll die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen geschützt werden. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) regelt zum großen Teil die Errichtung und den Betrieb von Anlagen. Bestimmte Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes besonders schädlich auf ihre Umwelt wirken, müssen nach BImSchG genehmigt werden. Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden. Immissionsschutzwerte werden aus der TA Luft und TA Lärm zur Beurteilung herangezogen. Der Natur-, Umwelt- und Ressourcenschutz, der auch bei Kraftwerksplanungen ein hohes Gewicht hat, findet Berücksichtigung durch die landschaftspflegerischen Begleitpläne. Weiterhin bedürfen oftmals Erschließungsverträge mit den Kommunen der Zustimmung zur endgültigen Genehmigung.
In allen vorgenannten Abstimmungsprozessen werden vermessungstechnisch erhobene Daten und Planunterlagen, die Topografie und Planung zusammenführen, als Basisdaten genutzt und zur Entscheidungsfindung herangezogen. Demnach muss ihr Aussagegehalt im Hinblick auf die fehlerfreie, umfassende und aktuelle Darstellung von hoher Qualität sein.
Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang auch Sonderpläne, wie z.B. Schallschutzpläne, deren aufzumessende Objekte bzw. Elemente sehr variieren können. Bei Schallschutzplänen sind die Gebäudeöffnungen in Lage, Höhe und Dimension von besonderer Bedeutung.
Weitere Angaben durch vermessungstechnische Planungsgrundlagen können im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen erforderlich werden, die auf dem o.g. Bundesimmissionsschutzgesetz basieren. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein unselbstständiger Bestandteil von Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren. Sie dient der Umweltvorsorge und der Verbesserung der Umweltbedingungen. Die UVP ist für bestimmte Arten von konkreten Projekten durchzuführen. Eine Projekt-UVP wird in erster Linie für Anlagen erforderlich, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu genehmigen sind - so auch Kraftwerke.
Die betriebliche Vermessungsstelle legt die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens in Form von Bestandsplänen und Plänen zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen der zuständigen Behörde vor, welche die Umweltverträglichkeit prüft.
Des Weiteren hat ein Betreiber, dessen Flächen über 3 Hektar groß sind, die Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüVKan) zu beachten. Der bauliche und betriebliche Zustand sowie die Funktionsfähigkeit der Kanalnetze für die öffentliche oder private Abwasserbeseitigung sind zu überwachen. Auch die Überwachung der Einleitungs-, Schachtbauwerke und Düker wird beispielsweise in der SüVKan geregelt. Bezüglich der Überwachungsergebnisse ist ein Bericht zu fertigen. Nachgewiesen in Plänen werden die Kanalisation, die Haltungen und die sonstigen Bauwerke in einer zumeist digitalen Dokumentation, welche von der betrieblichen (Sonder-) Vermessungsstelle als Bestands- bzw. Werksdokumentation geführt und gepflegt wird.
Eine weitere Selbstüberwachungsverordnung ist die der Deponie (DepSüVO). Der Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die Unterlagen über die Selbstüberwachung des Betriebes der Deponie in Form von Jahresberichten vorzulegen. In den Jahresberichten sind die Ergebnisse der Überwachungen und Untersuchungen zusammenzufassen, auszuwerten und zu bewerten. Neben der o.g. DepSüVO gibt es weitere rechtliche Vorgaben, die den Deponiebetreiber verpflichten, den Betrieb und den Zustand seiner Deponie zu dokumentieren. Die schon o.g. TA Abfall regelt behördliche Genehmigungsinhalte für die Anlage und den Betrieb einer Deponie. Die im Rahmen der Eigenkontrolle zu leistenden Aufgaben der Deponievermessung und die gegenüber der Behörde zu erbringenden Nachweise lehnen sich an das ATV-Regelwerk Abwasser-Abfall H359 an. Die Grundlagenvermessung Deponie (Schaffung und Pflege eines Festpunktfeldes), laufende regelmäßig anfallende Deponievermessungsarbeiten (Einmessungs- und Absteckungsarbeiten) und die Dokumentation und Auskunftsarbeiten (Erstellung von Plänen, Erteilung von Auskünften) obliegen ebenfalls der betrieblichen Vermessungsstelle.
Weiterer Rechtsbereiche, die bei Genehmigungsfragen am Standort von Kraftwerken zu berücksichtigen sind, betreffen z.B. den Rechtsbereich des Wasserrechtsverfahrens und der Wasserschutzgebiete. Ebenso wurde durch die europäische Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, durch die langfristig besondere Natur- und Lebensräume gesichert werden sollen, ein Rechtsbereich geschaffen, der besonderen Augenmerk im Zusammenhang mit Genehmigungen an Kraftwerkstandorten bedarf. Insbesondere durch die FFH-Richtlinie sollen Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse erhalten und ein europaweites kohärentes ökologisches Netz (Natura 200) aufgebaut werden. Durch das Bundesnaturschutzgesetz ist die EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden. Standorte innerhalb von "Natura 2000"-Gebieten und Betriebe in der Umgebung, die einer Genehmigung nach BImSchG unterliegen, bedürfen einer FFH-Vorprüfung und im Falle der Betroffenheit einer FFH-Gebietsverträglichkeitsprüfung.
Während des Betriebs von Kraftwerksanlagen bedingen Umbauten, Instandhaltung und Erneuerungen von Anlagenteilen entsprechende Genehmigungsverfahren. Hierbei ist eine permanent aktuell gehaltene und umfassende Bestands- bzw. Werksdokumentation von großem Nutzen. Unter Verwendung der Bestandsdaten in Verbindung mit einem relativ einfachen und schnell vorzunehmenden Feldvergleich (topografische Aufnahme) können lagebezogenen Genehmigungsunterlagen sachlich einwandfrei und zu wirtschaftlichen Konditionen zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen u.a. auch der Lageplan sowie die Darstellung von Brandschutzmaßnahmen und der Stellplatznachweis. Der Lageplan zum Baugesuch muss den aktuellen Zustand darstellen. In einigen Bundesländern wird hierbei durch Regelungen der Bauprüfverordnung zwischen "einfachen" und amtlichen bzw. qualifizierten Lageplänen unterschieden. In weiterführenden Verordnungen werden entsprechende Regelungen zur Qualifikation des Entwurfsverfasser getroffen. Grundsätzlich oder auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörden sind demnach amtliche/qualifizierte Lagepläne durch Katasterbehörden bzw. durch behördliche Vermessungsstellen (ÖbVI´s) zu erstellen und zu beglaubigen.

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